Hundesteuer

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer erhoben, der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die zu leistenden Beträge sind immer zum 01. Juli eines Kalenderjahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeit zu leisten. D.h. eine jährliche Zustellung des Bescheides erfolgt nicht, soweit sich an den Steuersätzen nichts ändert und der Steuerpflichtige bereits im Besitz eines vorangegangenen Bescheides ist.

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung nachweislich beendet wird.

Die Steuer für einen gefährlichen Hund beträgt jährlich 600 €. Dies gilt für Listenhunde und gefährlich eingestufte Hunde.

Im Digitalen Rathaus können Sie die An- oder Abmeldung eines Hundes vornehmen sowie einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes stellen.

Die aktuell gültige Hundesteuersatzung der Stadt Usingen können Sie im Bereich "Stadtrecht (Satzungen und Verordnungen)" einsehen.