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Grundsteuer
Bundesweit wird die Grundsteuer ab 2025 nach neuen Regelungen erhoben. Das Land Hessen hat sich für das „Flächen-Faktor-Modell“ entschieden. Bereits im Juli 2022 wurden alle Grundstückseigentümer aufgefordert die Daten an das Finanzamt zu übermitteln. Anhand der gemeldeten Daten hat das zuständige Finanzamt, nicht die Kommune, den Grundsteuermessbetrag ab 2025 ermittelt. Dieser Messbetrag wird an alle hessischen Kommunen digital übermittelt (keinen Bescheidversand per Post, wie in der Vergangenheit).
Berechnung der Grundsteuer
Berechnung Grundsteuer erfolgt:
Messbetrag (Festsetzung durch Finanzamt) x Hebesatz (Festsetzung durch Kommune) =
zu zahlender Grundsteuerbetrag (auf Ihrem Bescheid)
Einlegen von Widersprüchen
Sollte ein Fehler bei dem Messbetragsbescheid vorhanden sein (falscher Messbetrag, keine Berücksichtigung eines eingereichten Widerspruchs oder ähnliches), wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das zuständige Finanzamt. Die Kommune kann erst nach einem neu erlassenen Messbetragsbescheid vom Finanzamt tätig werden!
Widersprüche müssen gegen den Grundlagenbescheid (Messbetragsbescheid) beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Das Einlegen eines Widerspruches bei der Kommune hat keinerlei Auswirkung auf den Messbetrag. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Grundsteuer muss trotzdem an die Kommune gezahlt werden.
Erst wenn ein neuer Messbetragsbescheid vom Finanzamt erlassen wird, kann die Kommune eine Korrektur durchführen.