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Ausländerbeirat
Ausländerbeiräte werden in Gemeinden gewählt, in denen mehr als 1.000 ausländische Einwohner gemeldet sind (§ 84 HGO). Wird diese Grenze unterschritten, kann die Gemeinde die Einrichtung eines Ausländerbeirats in der Hauptsatzung regeln; freigestellt ist die Wahl eines Ausländerbeirats auch auf Kreisebene.
Die zentrale und wertvolle Aufgabe des Ausländerbeirats besteht darin, die kommunalen Organe in jenen Fragestellungen zu beraten, die in besonderer Weise die ausländische Bevölkerung der Gemeinde betreffen.
Der Ausländerbeirat der Stadt Usingen besteht aus sieben Mitgliedern. Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Mitglieder zur Vertretung seines vorsitzenden Mitgliedes.
Fordern die Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat den Ausländerbeirat zu einer schriftlichen Stellungnahme auf, reicht dieser sie mit einer Ausschlussfrist von einem Monat bei der Stadtverordnetenvorsteherin bzw. dem Stadtverordnetenvorsteher ein. In Einzelfällen darf diese bzw. dieser die Frist angemessen verlängern oder abkürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, gilt dies als Zustimmung.
Weitere Informationen zum Ausländerbeirat und seinen Mitgliedern finden Sie im Ratsinformationssystem.