Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Usingen

Kostenbeiträge
für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
der Stadt Usingen

Präambel

Auf Grundlage von § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (neugefasst durch Bekanntmachung v. 11.9.2012, BGBl. I 2022, zuletzt geändert durch Gesetz 9.10.2020 I 2075), § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18.12.2006, GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2020, GVBl. S. 436, § 1 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2018, GVBl. S. 247 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Usingen in ihrer Sitzung vom 09.12.2024 die nachfolgende 9. Änderung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Usingen beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1)  Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Zu zahlen sind:

a) der Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung,
b) das Verpflegungsentgelt.

(2)  Der Kostenbeitrag ist für den Besuch der Kindertageseinrichtungen entsprechend den Betreu­ungszeiten zu entrichten. Dieser wird jeweils getrennt erhoben für Kinder unter 3 Jahre (U3) und Kinder über 3 Jahre (Ü3)

(3) Getränke und Bastelmaterial sind in den Kostenbeiträgen enthalten.

(4) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Frühstück, Mittag- oder Abend­essen, einschließlich der Speisen und Getränke, in der Kindertageseinrichtung erhoben. Es wird pauschaliert festgesetzt.

(5) Sowohl der Kostenbeitrag für Betreuung, als auch das Verpflegungsentgelt sind stets für den vollen Monat zu entrichten. Dies gilt auch bei Schließungstagen.

(6) Soweit das Land Hessen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, erhebt die Stadt Usingen keine Kostenbeiträge nach § 2, Artikel 1 „Kostenbeiträge für Kinder über 3 Jahre“ dieser Satzung. Dies gilt für die tägliche Betreuungszeit von bis zu 6 Stunden für das Modul1 - Berechnungsgrundlage. Im Falle der Freistellung für die Halbtagsbetreuung nach Modul 1 ist bei Inanspruchnahme weitergehender Betreuungszeiten für die betreffende Differenz, d.h. der Kostenbeitrag für die Betreuungszeit, die die 6 Stunden von Modul 1 übersteigt, entsprechend der Kostenbeiträge nach den Modulen 2-5 zu zahlen. Mit einer weitergehenden Betreuungszeit über Modul 1 hinaus ist auch gleichzeitig verpflichtend ein Mittagessen zu buchen.

(7)  Das Modul 1 ist als Mindestbuchung für alle zu betreuenden Kinder U3 und Ü3 verpflichtend zu Buchen und die Kostenbeiträge dafür zu entrichten.

§ 2
Kostenbeiträge
Artikel I
Kostenbeiträge für Kinder über 3 Jahre

 

Betreuungszeiten

Tage pro Woche

Kostenbeitrag für ein Kind

 

Modul 1 – Berechnungsgrundlage

Dieses Modul ist kostenfrei und
dient nur zur Berechnung.

07.00 Uhr-13.00 Uhr

 

 

5 Tage

396,80 €




 

Modul 2

 

13.00 Uhr-14.00 Uhr

 

 

5 Tage

66,13 €

 

4 Tage

52,89 €

 

3 Tage

39,66 €

 

2 Tage

26,45 €

 

1 Tag

13,23 €

 

Modul 3

 

13.00 Uhr-15.00 Uhr

 

 

5 Tage

102,06 €

 

4 Tage

81,66 €

 

3 Tage

61,25 €

 

2 Tage

40,83 €

 

1 Tag

20,41 €




Modul 4

 

13.00 Uhr-16.00 Uhr

 

 

5 Tage

137,99 €

 

4 Tage

114,49 €

 

3 Tage

92,83 €

 

2 Tage

69,36 €

 

1 Tag

39,66 €

 

Modul 5

 

13.00 Uhr-17.00 Uhr

 

 

5 Tage

175,93 €

 

4 Tage

145,21 €

 

3 Tage

114,49 €

 

2 Tage

84,70 €

 

1 Tag

52,89 €

 

Modul 6

 

13.00 Uhr-18.00 Uhr

 

 

5 Tage

212,97 €

 

4 Tage

175,93 €

 

3 Tage

138,00 €

 

2 Tage

100,06 €

 

1 Tag

62,11 €

 

Variable Betreuungszeit (Zukaufstunde)

 

 

15,83 €

Kostenbeiträge für Kinder unter 3 Jahre

Betreuungszeiten

Tage pro Woche

Kostenbeitrag für ein Kind

Sofern zwei oder mehr Kinder unter 3 Jahren gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Stadt Usingen besuchen, beträgt der Kostenbeitrag für ein zweites Kind, und jedes weitere Kind unter 3 Jahren

 

Modul 1 - Pflichtmodul

 

 

07.30 Uhr-13.00 Uhr

 

 

 

5 Tage

198,85 €

99,42 €





 

Modul 2

 

 

13.00 Uhr-14.00 Uhr

 

 

 

5 Tage

37,94 €

18,97 €

 

4 Tage

30,72 €

15,36 €

 

3 Tage

23,02 €

11,51 €

 

2 Tage

15,31 €

07,65 €

 

1 Tag

07,24 €

03,62 €

 

Modul 3

 

 

13.00 Uhr-15.00 Uhr

 

 

 

5 Tage

75,89 €

37,94 €

 

4 Tage

60,52 €

30,26 €

 

3 Tage

45,84 €

22,92 €

 

2 Tage

30,25 €

15,12 €

 

1 Tag

14,92 €

7,46 €

 

Modul 4

 

 

13.00 Uhr-16.00 Uhr

 

 

 

5 Tage

113,83 €

56,91 €

 

4 Tage

90,32 €

45,16 €

 

3 Tage

68,67 €

34,33 €

 

2 Tage

45,18 €

22,59 €

 

1 Tag

22,59 €

11,30 €

 

Modul 5

 

 

13.00 Uhr-17.00 Uhr

 

 

 

5 Tage

151,76 €

75,88 €

 

4 Tage

121,04 €

60,52 €

 

3 Tage

90,66 €

45,33 €

 

2 Tage

59,77 €

29,88 €

 

1 Tag

30,72 €

15,36 €

 

Modul 6

 

 

13.00 Uhr-18.00 Uhr

 

 

 

5 Tage

188,81 €

94,41 €

 

4 Tage

151,76 €

75,88 €

 

3 Tage

113,84 €

56,92 €

 

2 Tage

75,89 €

37,94 €

 

1 Tag

37,94 €

18,97 €





Variable Betreuungszeit (Zukaufstunde)

 

 

 

15,28 €

07,64 € 

7 Uhr Betreuung

 

 

 

21,67 €

10,83 €

Artikel II

(1) Die Kindertageseinrichtungen können im Einvernehmen mit dem Elternbeirat beschließen, ein ge­sundes Frühstücksbuffet durch die Kindertagesstätte organisiert anzubieten. Die Mehrheit der Eltern muss diesem Vorhaben zustimmen. Wird dieses Angebot eingeführt, so sind für alle Kinder zusätzlich € 20,- pro Monat zu zahlen.
Bei einer Öffnungszeit täglich bis 18.00 Uhr wird auch ein warmes Abendessen angeboten. Die Kosten für diese zusätzliche Mahlzeit sind analog der Kosten für ein Mittagessen.

(2) Die Erziehungsberechtigten müssen gegenüber der Verwaltung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung rechtsverbindlich erklären, für welche Betreuungszeiten ihr Kind angemeldet ist. Hierfür ist ein Erfassungsbeleg auszufüllen. Sollten die festgelegten Be­treuungszeiten nicht eingehalten werden, wird die Verwaltung die nächst höhere Kostenbei­tragskategorie festsetzen. Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe der Betreuungszeiten wird der höchste Kostenbeitrag angesetzt.

(3) Kinder sind grundsätzlich pünktlich abzuholen. Bei verspäteter Abholung eines Kindes nach Ende der festgelegten Betreuungszeit wird eine Gebühr von € 10,- pro Kind und angefangener Viertelstunde erhoben. Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der ersten 10 Minuten der Beendigung der Betreuungszeit für jede weitere angefangene Viertelstunde und bei wiederholtem Überschreiten der festgelegten Betreuungszeit ab der 1. Minute der Überschreitung für jede weitere angefangene Viertelstunde.

§ 3
Verpflegungsentgelt

Das Verpflegungsentgelt für eine Mahlzeit (Mittagessen) beträgt:

Bei einer Verpflegung (5 Tage/Woche) 90,- € pro Monat je Kind
Bei einer Verpflegung (4 Tage/Woche) 72,- € pro Monat je Kind
Bei einer Verpflegung (3 Tage/Woche) 54,- € pro Monat je Kind
Bei einer Verpflegung (2 Tage/Woche) 36,- € pro Monat je Kind
Bei einer Verpflegung (1 Tage/Woche) 18,- € pro Monat je Kind
Für ein Einzelessen beträgt die Gebühr 4,50 €

Das Verpflegungsentgelt für eine zweite Mahlzeit (Abendessen) beträgt:

Bei einer Verpflegung (5 Tage/Woche) 90,- € pro Monat je Kind
Bei einer Verpflegung (4 Tage/Woche) 72,- € pro Monat je Kind
Bei einer Verpflegung (3 Tage/Woche) 54,- € pro Monat je Kind
Bei einer Verpflegung (2 Tage/Woche) 36,- € pro Monat je Kind
Bei einer Verpflegung (1 Tage/Woche) 18,- € pro Monat je Kind
Für ein Einzelessen beträgt die Gebühr 4,50 €

Bei einer Teilverpflegung ist der Kostenbeitrag entsprechend der Kombination zu zahlen. Änderun­gen der Betreuungszeiten und der Anzahl der Verpflegungen sind schriftlich bis zum 15. eines Mo­nats für den Folgemonat mitzuteilen. Hierzu ist ein neuer Erfassungsbeleg auszufüllen.

§ 4
Kostenbeitragsabwicklung

(1)  Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monats­ende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)  Der Kostenbeitrag sowie das Verpflegungsentgelt sind bis zum 15. eines Monats für den laufen­den Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen.

(3) Der Kostenbeitrag ist wegen des Fortbestehens der laufenden Kosten auch für die Ferien und sonstigen Schließungen zu zahlen. Dies gilt grundsätzlich auch beim Fehlen des Kindes.

(4) Auf Antrag wird eine Ermäßigung des Kostenbeitrags gewährt, wenn das Kind wegen Krankheit oder Kuraufenthalt länger als vier Wochen der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Der Grund des Fernbleibens ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen. In diesen Fällen beträgt die Ermäßigung 50% für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kindertageseinrichtung nicht be­sucht werden konnte.

(5) Für nicht in Anspruch genommene Verpflegung erfolgt keine Erstattung. Für die Zeit der Schließung in den Sommerferien von drei Wochen wird kein Verpflegungsentgelt erhoben. Konnte ein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht am Essen teilnehmen, und wurde von den Erziehungsberechtigten zeitnah entschuldigt, so dass eine Abbestellung möglich war, erfolgt eine Erstattung des Verpflegungsentgeltes für jede volle Woche, in der der Kindergarten nicht besucht werden konnte. Der Kostenbeitrag für die Betreuung bleibt davon unberührt.

(6) Die Abrechnung der Rückzahlung erfolgt ausschließlich auf Antrag der Eltern.

§ 5
Kostenbeitragsübernahme

 

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Kostenbeiträge beim zu­ständigen Kreisjugend- bzw. Kreissozialamt nach § 90 SGB VIII beantragt werden.

§ 6
Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 7
Datenschutz

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und beim Betroffenen erhoben über

  • Name, Vorname(n) des Kindes und der gesetzlichen Vertreter
  • Anschrift
  • Geburtsdatum des Kindes
  • Betreuungsform
  • Integration

Die Daten dürfen von der Datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet werden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Regelung über Kostenbeiträge für Kindertageseinrichtungen tritt gem. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 KAG rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

 

Usingen, den 12.03.2025

 

DER MAGISTRAT DER STADT USINGEN

gez. Steffen Wernard

Bürgermeister