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Grundsteuer 2025
Teil 1
Unterschiedliche Grundsteuer für vergleichbare Grundstücke in ähnlicher Lage? Das ist ungerecht und geht mit der neuen Grundsteuerreform nicht mehr. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss die Grundsteuer neu geregelt werden.
Bundesweit wird die Grundsteuer ab 2025 nach neuen Regelungen erhoben. Jedes Bundesland hat jedoch das Recht, die Bewertungsmethode zu bestimmen. Daher gibt es bundesweit mehrere Systeme.
Das Land Hessen, nicht die Stadt Usingen / Neu-Anspach, hat sich für das Flächen-Faktor-Modell im Bereich der Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke) entschieden. In der hessischen Erklärung sind vergleichsweise nur wenige Angaben zu machen. Die Berechnung ist vergleichsweise kurz, weil nur wenige Parameter zur Berechnung gehören. Die Nutzung und Lage des Grundstücks wirken sich auf die Berechnung aus. Die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlichen Flächen) wird nach den bundesgesetzlichen Bewertungen erfolgen.
Die Entscheidung der gewählten Bewertungsmethode, das gesamte Vorgehen und die Bearbeitung der Finanzämter unterliegen ausschließlich dem Land Hessen. Die einzelnen Kommunen können für die Auswahl der Methode sowie die Bearbeitung und Festsetzungen vom Finanzamt nichts. Die Kommunen haben keinerlei Einfluss und tragen hierüber keinerlei Verantwortung.
Ab Juli 2022 wurden alle Eigentümer aufgefordert die Erklärungen elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die Bewertung wurde dann durch das Finanzamt aufgrund der gemeldeten Daten vorgenommen. Die Städte Usingen und Neu-Anspach haben daher hierauf keinen Einfluss. Nach der Bewertung erhielten alle Eigentümer einen neuen Messbetragsbescheid vom Finanzamt mit der Gültigkeit ab 2025.
Auch die Kommunen erhielten sukzessiv in 2024 die neuen Messbeträge digital von den zuständigen Finanzämtern übermittelt.
Teil 2
Die hessischen Finanzämter haben bereits den Großteil der Bescheide über den Grundsteuermessbetrag versendet. Die Bearbeitung läuft sowohl bei den Finanzämtern, wie auch bei den Kommunen derzeit auf Hochtouren.
Haben Sie Ihren Bescheid vom Finanzamt bereits erhalten, gilt zunächst: Sie müssen noch nichts zahlen. Denn der Ihnen vorliegende Bescheid über den Messebetrag enthält keine Zahlungsaufforderung. Dies erfolgt erst Anfang/Mitte Januar 2025 mit dem Grundsteuerbescheid der Kommune.
Bitte kontrollieren Sie Ihren Messbetragsbescheid genau. Sollte irgendetwas nicht korrekt sein, können Sie innerhalb der 4-wöchigen Widerspruchsfrist schriftlichen Widerspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen. Das Finanzamt wird den Fall dann zu gegebener Zeit erneut überprüfen und evtl. korrigieren. Bei einer Korrektur erhalten Sie einen neuen Messbetragsbescheid durch das Finanzamt. Auch die Kommune wird digital über den neuen Messbetrag informiert.
Was tun, wenn die Widerspruchsfrist des Messbescheides abgelaufen ist? Auch wenn die Frist verstrichen ist, sind Korrekturen in Form der Beantragung auf „fehlerbeseitigende Neuveranlagung“ beim Finanzamt möglich. Nur wenn der Kommune ein geänderter Messbescheid vom Finanzamt vorliegt, kann die Veranlagung abgeändert werden, bis dahin muss die Kommune nach dem bisher festgesetzten Messbetrag agieren.
Die Grundsteuerdaten werden grundsätzlich alle von den Finanzämtern digital an die Kommunen übermittelt. Die Kommunen bearbeiten bereits seit Sommer 2024 die übermittelten Grundsteuerdaten. Hier sind die Kommunen jedoch komplett auf die Übermittlung durch die Finanzämter angewiesen. Erst wenn die Daten vom Finanzamt vorhanden sind, können sie bei den Kommunen eingespielt und bearbeitet werden.
Teil 3
Die Grundbesitzabgabenbescheide mit der neuen Berechnung der Grundsteuer werden durch die Kommunen Usingen und Neu-Anspach Anfang/Mitte Januar an alle Eigentümerinnen und Eigentümer verschickt. In diesem Bescheid erhalten diese die genaue Aufforderung der zuzahlenden Grundsteuer ab 2025. Der zu leistende Betrag, ist wie auch in der Vergangenheit, direkt an die zuständige Kommune zu zahlen.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet: Messbetrag x Hebesatz = zu zahlender Grundsteuerbetrag.
Der Messebetrag wird, wie bereits in Teil 1 und 2 beschrieben, durch das Finanzamt berechnet und übermittelt. Den Hebesatz legt die jeweilige Kommune selbst fest. Für 2025 hat die OFD (Oberfinanzdirektion) eine Hebesatzempfehlung für jede Kommune mitgeteilt, die dazu dienen soll, die Aufkommensneutralität ab 2025 zu erreichen. Sowohl die Stadt Usingen, als auch die Stadt Neu-Anspach haben sich an der Empfehlung orientiert.
Aufgrund der Neubewertung aller Grundstücke durch die jeweiligen zuständigen Finanzämter bildet sich für jede Eigentümerin und jeden Eigentümer ein neuer Messbetrag. Dieser kann, muss aber nicht, höher sein, als der vorherige gültige Messbetrag. Die Berechnung wird durch das zuständige Finanzamt durchgeführt. Die Stadt Usingen und Neu-Anspach haben keinerlei Einfluss darauf. Durch den evtl. höheren Messbetrag kann es, in manchen Fällen, zur Erhöhung der Grundsteuerabgabe kommen.
Die Stadtverordnetenversammlung in Usingen hat am 09. Dezember 2024 den Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 655%, sowie für die Grundsteuer A in Höhe von 282% beschlossen.
Die Stadtverordnetenversammlung in Neu-Anspach hat am 19. Dezember 2024 den Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 1.050%, sowie für die Grundsteuer A in Höhe von 405% beschlossen.
In Usingen wird der Steuersatz der Grundsteuer B von 605% auf 655% erhöht und der Steuersatz der Grundsteuer A von 350% auf 282% gesenkt. Es handelt sich um eine einkommensneutrale Anpassung an die neue Rechtslage.
In Neu-Anspach wird der Steuersatz der Grundsteuer B von 758% auf 1.050% erhöht und der Steuersatz der Grundsteuer A von 350% auf 405% erhöht. Bei der Grundsteuer B resultieren davon 117% aus der einkommensneutralen Anpassung der neuen Gesetzeslage. 175% sind eine reguläre Erhöhung aufgrund der verschlechterten Haushaltslage.
Sowohl die Stadt Usingen, als auch die Stadt Neu-Anspach möchten nochmals darauf hinweisen, dass Widersprüche über die Höhe des Messbetrages direkt beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden müssen – nicht bei den Kommunen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Grundsteuer muss trotzdem an die Kommunen gezahlt werden. Erst wenn das Finanzamt einen neuen Messbetragsbescheid erlässt, können die Kommunen tätig werden und einen neuen Grundsteuerbescheid erlassen.