Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Usingen über die Einschränkungen des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung
Auf Grund der §§ 71, 74 und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I, S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Usingen in ihrer Sitzung am 30.05.2022 die folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich, Definition Trinkwassernotstand
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für das Gebiet der Stadt Usingen.
(2) Ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das durch die Stadt Usingen zur Verfügung gestellte Wasser zur Wasserversorgung des Stadtgebietes oder eines Teilgebiets nicht ausreicht.
(3) Beginn und Ende des Trinkwassernotstandes sowie der Bereich des Notstandgebietes werden durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder durch eine für diese Aufgabe als Vertretung benannte Person festgestellt.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung erfolgt nach der Hauptsatzung. Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform in Eilfällen wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntmachung. Sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
(5) Der Wassernotstand im Sinne dieser Verordnung endet, wenn der vom Regierungspräsidium Darmstadt auf Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung bei Notständen in der Wasserversorgung im Regierungsbezirk Darmstadt vom 28.06.1993 (StAnz. S. 1735) festgestellte Wassernotstand beginnt.
§ 2 Verbote
(1) Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für folgende Zwecke zu entnehmen und zu verwenden:
a) für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grünanlagen, soweit die Bewässerung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr ist unzulässig. Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen;
b) für das Bewässern von Rasenflächen
c) für das Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten so-wie privater Parkanlagen, einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern so-weit dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung). Eine Abwehrbewässerung zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr ist unzulässig. Die Abwehrbewässerung darf maximal 2 Mal je Woche erfolgen;
d) für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist, der ein Nachfüllen von Wasser entbehrlich macht und dabei hygienische Belange beachtet werden;
e) für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist;
f) für das Bewässern und Befeuchten von Sportplätzen (einschließlich Tennisanlagen, Golfplätzen und Reitplätzen) in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Bei Sandplätzen (auch Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünf-minütige Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen, soweit dies zur Verhinderung von Staubbildung unumgänglich ist;
g) für das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche Anlagen, Maschinen) soweit das Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes (z.B. Vorbereitung von Reparaturarbeiten, Beachtung hygienischer Belange) zwingend erforderlich ist. Das Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwendung von Dampfstrahlgeräten sowie Hochdruckreinigern;
h) für das Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen, sofern nicht durch Kreislaufführung oder sonstige Sparmaßnahmen weniger als 60 Liter pro Fahrzeug verbraucht wer-den. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern;
i) für das Waschen von privaten PKW außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen;
j) für das Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (ein-schließlich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge) soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen (z.B. Beachtung hygienischer Belange, Aufrechterhaltung der Verkehrs-tüchtigkeit) zwingend geboten ist;
k) für das Kühlen von Anlagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt nicht für gewerblich/industrielle Betriebe, wenn die Wasserentnahme und -verwendung zur unmittelbaren Aufrecht-erhaltung des Betriebes aus existentiellen Gründen dringend erforderlich ist oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist;
l) für die Beregnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis20:00 Uhr;
(2) Soweit eine Verwendung von Wasser nach den Vorgaben der Ziffer 1. zulässig ist, soll zur Vermeidung einer Überlastung in Spitzenzeiten nach Möglichkeit Wasser verwendet werden, das nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz entnommen wird.
(3) Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern, Untersuchungs-stellen und Forschungseinrichtungen ist die Wasserentnahme und -verwendung indem für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Umfang erlaubt.
§ 3 Sonstige Verpflichtungen
Während des Trinkwassernotstandes sind die Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen an ihren Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Sie haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann. Insbesondere sind Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwassernotstandes zu entfernen.
§ 4 Sperrzeiten
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder die nach § 1 Abs. 2 dieser Gefahrenabwehrverordnung benannte Person kann, wenn es zum Wohle der Allgemeinheit notwendig ist, Sperrzeiten anordnen. Während der Sperrzeiten dürfen Wasserhähne nicht geöffnet werden. Die Bekanntmachung der Anordnung von Sperrzeiten erfolgt nach § 1 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverordnung.
§ 5 Befreiungen
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder die nach § 1 Abs. 2 dieser Gefahrenabwehrverordnung benannte Person kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen. Eine allgemeine Befreiung ist gemäß § 1 Abs. 4 dieser Gefahrenabwehrverordnung bekanntzumachen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 2 Abs.1a) für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grünanlagen, soweit die Bewässerung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist (Abwehrbewässerung) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen verschwendet;
2. entgegen § 2 Abs.1b) Wasser für das Bewässern von Rasenflächen Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen verschwendet;
3. entgegen § 2 Abs.1c) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für das Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Parkanlagen, einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern soweit dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist(Abwehrbewässerung) verwendet;
4. entgegen § 2 Abs.1d) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist, der ein Nachfüllen von Wasser entbehrlich macht, und dabei hygienische Belange beachtet werden, verwendet;
5. entgegen § 2 Abs.1e) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen verwendet;
6. entgegen § 2 Abs.1f) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zum Bewässern und Befeuchten von Sportplätzen (einschließlich Tennisanlagen, Golfplätzen und Reitplätzen) in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr verwendet;
7. entgegen § 2 Abs.1g) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauliche Anlagen, Maschinen) verwendet;
8. entgegen § 2 Abs.1h) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für das Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen verwendet;
9. entgegen § 2 Abs.1i) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für das Waschen von privaten PKW außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen verwendet;
10. entgegen § 2 Abs. 1j) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für das Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge) verwendet;
11. entgegen § 2 Abs.1k) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für das Kühlen von Anlagen und Anlagenteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder mittels Durchlaufkühlung verwendet;
12. entgegen § 2 Abs. 1l) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für die Beregnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20.00 Uhr verwendet;
13. entgegen § 3 als Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen schadhafte Stellen an seinen Wasserversorgungsanlagen nicht unverzüglich beseitigt, nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann oder Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, nicht entfernt;
14. entgegen § 4 während einer angeordneten Sperrzeit die Wasserhähne nicht geschlossen hält;
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 77 Abs. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Usingen als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 7 Geltungsdauer
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 30 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben oder mit einer geringeren Geltungsdauer versehen wird.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Usingen, den 13.06.2022
Der Magistrat der Stadt Usingen
Wernard
Bürgermeister