Flurbereinigungsverfahren Usingen
Aktenzeichen: DF 491
Öffentliche Bekanntmachung
Einstellungsbeschluss gemäß § 9 Flurbereinigungsgesetz
1. Einstellung
Hiermit wird das mit Beschluss vom 20. Februar 1970 angeordnete Flurbereinigungsverfahren DF 491 Usingen gemäß § 9 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit geltenden Fassung, eingestellt.
2. Flurbereinigungsgebiet
Die Einstellung umfasst alle im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Flurstücke.
Das Flurbereinigungsgebiet ist in einer Gebietsübersichtskarte (Anlage 1) dargestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Mit der Einstellung erlischt die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung von Usingen mit Sitz in Usingen.
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen werden alle zeitweiligen Einschränkungen der Grundstücksnutzung im Sinne von §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG aufgehoben.
5. Herstellung eines geordneten Zustandes
Zur Herstellung des geordneten Zustandes gemäß § 9 Absatz 2 FlurbG wurde von der Flurbereinigungsbehörde ein Abwicklungsplan aufgestellt und von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt.
Der Ausgleich der entstandenen Kosten ist erfolgt, so dass auf die Teilnehmer aus diesem Flurbereinigungsverfahren keine weiteren Kosten zukommen.
6. Veröffentlichung und Auslegung
Der entscheidende Teil dieses Einstellungsbeschlusses wird im Staatsanzeiger veröffentlicht und in der Stadt Usingen sowie in den angrenzenden Städten Butzbach und Neu-Anspach sowie den angrenzenden Gemeinden Wehrheim im Taunus, Weilrod, Obermörlen, Grävenwiesbach und Schmitten öffentlich bekannt gemacht.
Die Auslegung dieses Einstellungsbeschlusses mit der Anlage 1 sowie des Abwicklungsplanes ohne Anlagen erfolgt für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Usingen, Wilhelmjstraße 1, 61250 Usingen während den Dienstzeiten.
Darüber hinaus ist dieser Einstellungsbeschluss mit der Anlage 1 sowie der Abwicklungsplan ohne Anlagen im Internet unter www.hvbg.hessen.de/DF491 abrufbar.
Begründung
Das Flurbereinigungsverfahren DF 491 Usingen wurde mit Flurbereinigungsbeschluss des damaligen Landeskulturamtes Wiesbaden vom 20. Februar 1970 angeordnet und am 31. Oktober 2007 mit Änderungsbeschluss Nr. 1 durch das heute zuständige Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn geändert.
Ziel des Verfahrens war es u.a. den stark zersplitterten und zum großen Teil unwirtschaftlich geformten Grundbesitz neu zu ordnen. Darüber hinaus sollte das Wegenetz den seinerzeit entsprechenden Anforderungen angepasst werden. Dabei war bereits der Blick auch auf die geplanten Straßenbaumaßnahmen (Umgehungsstraße) und einer daraus resultierenden teilweisen Umgestaltung des Wege- und Gewässernetzes gerichtet.
Durch nachträglich eingetretene Umstände können die bei Anordnung des Verfahrens gesetzten agrarstrukturellen Ziele und der damit verbundene Mehrwert für die Teilnehmer und insbesondere die Landwirtschaft nicht mehr erreicht werden.
Nachdem in 1979 die Planungen der Südumgehung Usingen verworfen und Planungen für die Umgehungsstraße - Variante der Nord-Ost-Umgehung - konkretisiert wurden, wurde das Flurbereinigungsverfahren ruhend gestellt.
Aus Sicht der Landwirtschaft herrschte schon zu diesem Zeitpunkt die Meinung vor, dass aufgrund der Trassenführung die agrarstrukturellen Ziele und damit ein Mehrwert für die Landwirtschaft aus der Flurbereinigung heraus nicht mehr erreicht werden könnte.
Es war angedacht, das ruhend gestellte Flurbereinigungsverfahren nach der Planfeststellung der damals vorgesehenen Trasse der Nord-Ost-Umgehung zu einer Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG umzustellen.
Zwischenzeitlich ist auch die damalige Trassenführung der Nord-Ost-Umgehung abermals verworfen worden. Die aktuell geplante Trasse verläuft noch weiter nördlich als bisher vorgesehen und teilweise auch außerhalb vom bisherigen Flurbereinigungsgebiet.
Eine endgültige Trassenfestlegung sowie Planfeststellung für die Nord-Ost-Umgehung ist derzeit nicht absehbar.
Umfangreiche Teile des Verfahrensgebietes wurden zwischenzeitlich einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung für z.B. Wohnbebauung, Gewerbe, Schule, Krankenhaus etc. zugeführt.
Alle vorgenannten nachträglichen Planungen anderer Behörden beeinflussen das damalige Verfahrensgebiet erheblich.
Durch die beschriebenen nachträglich eingetretenen Umstände können die bei Anordnung des Verfahrens gesetzten agrarstrukturellen Ziele und damit ein Mehrwert für die Teilnehmer und insbesondere die Landwirtschaft heute nicht mehr erreicht werden.
Gemäß § 9 Absatz 2 FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde im Zuge der Einstellung einen geordneten Zustand herzustellen und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln, zu sorgen.
Hierzu hat die zuständige Flurbereinigungsbehörde, das Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn einen Abwicklungsplan aufgestellt. Dieser wurde von der oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, mit Datum vom 19.10.2020 genehmigt.
Der Abwicklungsplan stellt fest, dass, mit Ausnahme der noch zu erfolgenden Bodenordnung in der Lage „Usingen – Waldhof“, alle Regelungen zur Herstellung eines geordneten Zustandes bereits erfolgt sind.
Die erforderliche Bodenordnung wird in einem gesonderten Verfahren durchgeführt.
Der Ausgleich der entstandenen Kosten ist nachweislich des Schlussverwendungsnachweises für das Verfahren vom 30. Juli 2020 erfolgt. Auf die Teilnehmer kommen daher keine Kosten mehr zu. Den Regelungen nach § 9 Abs. 2 FlurbG ist somit genüge getan.
Die Beteiligungsprozesse zur Einstellung des Verfahrens im Sinne von § 5 FlurbG sind im Frühjahr 2020 erfolgt.
Die Träger öffentlicher Belange, die landwirtschaftliche Berufsvertretung und die Teilnehmer haben keine Sachverhalte vorgebracht, die gegen die Einstellung des Verfahrens DF 491 Usingen sprechen.
Somit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen zur Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens DF 491 Usingen vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Einstellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde –, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Wiesbaden, den 26.10.2020 (LS)
Gez. Schön
Hier finden Sie die vollständige Öffentliche Bekanntmachung als pdf sowie die zugehörige Karte.