Stundung von öffentlich rechtlichen Forderungen

  • Leistungsbeschreibung

    Stundung von öffentlich rechtlichen Forderungen

    Forderungen dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn Ihre EInziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die zahlungspflichtige Person bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Mit der Stundung wird die Fälligkeit verschoben.

    Eine erhebliche Härte ist für die Zahlungspflichtigen dann anzunehmen, wenn sie sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.

    Eine Stundung wird nur auf Antrag bei dem entsprechenden Fachamt gewährt. Der Stundung kann nur entsprochen werden, wenn Sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und mit ausreichenden Belegen über Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben versehen. Sie wird grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt. Sollte nur eine Stundungsrate nicht fristgerecht gezahlt werden, wird die Stundung aufgehoben und der noch offene Restbetrag in einer Summe sofort fällig. Eine Stundung kann maximal für die Dauer von 12 Monaten gewährt werden.
     
    Gestundete Beträge werden nach dem § 235 AO in Verbindung mit § 4 ff KAG entsprechend verzinst.