Mahnwesen

  • Leistungsbeschreibung

    Wesen der Mahnung (§ 19 Hessisches Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz)


    Die Mahnung ist eine Aufforderung an den Schuldner, fällig gewordene Beträge binnen einer bestimmten Frist an die in der Mahnung angegebene Kasse zu zahlen. Die Mahnung muss den Hinweis enthalten, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die zwangsweise Einziehung (Betreibung) erfolgen wird. Das Wesen der Mahnung liegt also in der Androhung der Zwangsvollstreckung für den Fall der Nichtzahlung. Die Mahnung hat daher grundsätzlich der Einleitung der Zwangsvollstreckung vorauszugehen.
    Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage für die Mahnung von öffentlich-rechtlichen Forderungen und solchen privatrechtlichen Forderungen, deren Einziehung im Verwaltungswege zugelassen ist, § 19 und § 66 Hessisches Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz (Hess. VwVG) in der zurzeit gültigen Fassung. Danach ist der Schuldner in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. § 18 des Hess. VwVG bestimmt die Voraussetzungen für die Vollstreckung. Gemäß Abs. 1 Nr. 3 des § 18 Hess. VwVG soll der Schuldner in der Regel vor Beginn der Vollstreckung gemahnt werden. Die Mahnung ist somit Vollstreckungsvoraussetzung. Gemäß § 19 Abs. 4 Hess. VwVG können ohne Einhaltung einer Schonfrist und ohne Mahnung beigetriebenen werden:


    1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme


    2. Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im
        Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem
        Grunde nach hingewiesen worden sind.


    Mit der Versendung einer Mahnung werden Mahngebühren erhoben.
    Sie stellen einen Ersatz für den Aufwand dar, den die Verwaltungsbehörde aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung geschuldeter Geldleistungen hat. Die Höhe der Mahngebühr wird in der Vollstreckungskostenordnung geregelt. Sie richtet sich nach der Höhe des gemahnten Betrags.
    Zusätzlich zu den Mahngebühren sind die Kommunen verpflichtet gemäß § 240 Abgabenordnung wegen verspäteter Zahlung Säumniszuschläge von Steuern, Gebühren und Beiträgen zu erheben. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % der jeweiligen auf volle 50,00 € abgerundeten Hauptschuld.