Zweitwohnungssteuer
Zum 01. Januar 2018 wurde die Zweitwohnungssteuer eingeführt. Hintergrund für die Einführung der Steuer ist, dass dadurch auch die Personen mit Zweitwohnsitz an den Kosten der städtischen Infrastruktur beteiligen werden. Bisher wurden diese Kosten über den Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer lediglich von den Bürgerinnen und Bürgern mit Hauptwohnsitz getragen, obwohl die kommunalen Infrastruktureinrichtungen allen zugutekommen.
Die Kommunen haben nach § 7 Kommunalabgabengesetz das Recht, eine Zweitwohnungssteuer zu erheben. Derzeit wird dies bereits von sieben der 13 Kommunen im Hochtaunuskreis so gehandhabt.
Gegenstand der Steuer ist gemäß § 2 der Zweitwohnungssteuersatzung „das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedürfnissen seiner Familienmitglieder innehat. Dies gilt auch für nur vorübergehend genutzte Wohnungen.“
Als Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer wird die Nettokaltmiete zugrunde gelegt.
Bestimmte Personenkreise können jedoch satzungsgemäß nach § 2 (7) von der Zweitwohnungssteuer befreit werden. Darunter fallen
- Studierende oder Auszubildende nach Vorlage von Studienbescheinigungen oder Ausbildungsverträgen
- nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Hauptmeldewohnung sich nicht im Stadtgebiet von Usingen befindet, die aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums eine Zweitwohnung unterhalten müssen.
Im "Digitalen Rathaus" finden Sie den Erklärungsbogen zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer und hier können Sie die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Usingen (Zweitwohnungssteuersatzung) einsehen.