Hundesteuer
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer erhoben und der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die zuleistenden Beträge sind immer zum 01. Juli einses Kalenderjahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeit zu leisten. D.h. eine jährliche Zustellung des Bescheides, soweit sich an den Steuersätzen nichts ändert und der Steuerpflichtige bereits im Besitz eines vorangegangenen Bescheides ist, erfolgt nicht.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung nachweislich beendet wird.
Die Steuer für einen gefährlichen Hund beträgt jährlich 600 €. Dies gilt für Listenhunde und gefährlich eingestufte Hunde.