Blick auf Eschbach 2.JPG

Steuern & Gebühren

Stadt Usingen

Grundsteuer

Grundsteuer

Ein kleines Dekoholzhaus im Vordergrund und dahinter aufeinander gestapelte Münzen.

Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswertbescheid der Bewertungsstelle des Finanzamtes Bad Homburg. In diesem Bescheid wird der Grundsteuermessbetrag sowie der Einheitswert festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt multipliziert und somit der Jahresbetrag der Grundsteuer errechnet.

Es gibt zwei Arten von Grundsteuer: Zum Einen die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Stückländereien sowie die Grundsteuer B für bebaubare und bebaute Grundstücke.

Fällige Beträge entnehmen Sie bitte aus dem zuletzt festgesetzten Bescheid. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeit zu leisten. D.h. eine jährliche Zustellung des Bescheides, soweit sich an den Steuersätzen nichts ändert und der Steuerpflichtige bereits im Besitz einens vorangegangenen Bescheides ist, erfolgt nicht.

Sollten Sie Fragen zur Höhe des Einheitswertes Ihres Grundstückes haben, wenden Sie sich bitte direkt an das


Reform Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Die Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer müssen überarbeitet werden. Hintergrund: Der Berechnung der Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter liegen die Einheitswerte für den Grundbesitz zu Grunde, die auf Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. 1. 1964 ermittelt werden. So kann es nicht weitergehen, entschied jetzt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zu den Verfahren 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, BvR 639/11 und 1 BvR 889/12. Bis spätestens zum 31.12.2019 müssen die Bewertungsregelungen neu gefasst sein und die Neubewertung bis spätestens zum 31.12.2024 abgeschlossen sein.


Grundsteuererhebung geht zunächst unverändert weiter!
Für die Städte und Gemeinden ändert sich damit für die aktuelle Grundsteuererhebung zunächst einmal nichts. Die von den Finanzämtern festgestellten Grundsteuermessbeträge bleiben bis zu einer Neubewertung Grundlage für die Erhebung der Grundsteuern A und B.
Es bleibt also bei der Gleichung: Grundsteuerschuld = Grundsteuermessbetrag x örtlicher Hebesatz.