Fälligkeiten für die jeweiligen Quartale
Der Erhebungszeitraum für die Grundbesitzabgaben und die Gewerbesteuervorauszahlungen ist immer das laufende Kalenderjahr (01.01.-31.12.). Die zu leistenden Beträge sind immer zur Mitte eines Quartals fällig.
Fälligkeiten für das Kalenderjahr 2025:
15.02.2025
15.05.2025
15.08.2025
15.11.2025
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die genannten Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeit zu leisten. D.h. eine jährliche Zustellung des Bescheides, soweit sich an den Steuersätzen nichts ändert und der Steuerpflichtige bereits im Besitz eines vorangegangenen Bescheides ist, erfolgt nicht.